In Rheinland-Pfalz - wie auch in einigen anderen Bundesländern - besteht nach dem Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) die Möglichkeit, Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber zu erhalten. Bildungsfreistellung wird z.B. für begleitenden Unterricht, wie die Teilnahme an mehrtägigen Präsenzveranstaltungen, gewährt. Einige weiterbildende Fernstudienangebote sind nach dem BFG in Rheinland-Pfalz anerkannt.
Darüber hinaus können Aufwändungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung in der Regel steuerlich beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
In Härtefällen (z.B. bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) können die Gebühren auf Antrag und unter Nachweis der finanziellen Situation reduziert oder ganz erlassen werden.

