- Wo kann ich mich für die Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung) anmelden?
- Was passiert mit bereits vorab eingereichten Unterlagen?
- In welchen Fächern kann ich die Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung) ablegen?
- Muss ich die zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen fehlenden Studienleistungen in meinen Fächern an der Universität nachholen?
- Können auch Lehrerfortbildungsveranstaltungen auf die Vorbereitung angerechnet werden?
- Kann die wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus meinem Ersten Staatsexamen als Ersatz für die Hausarbeit anerkannt werden?
- Gibt es ein "Verfallsdatum" für anerkennungswürdige Prüfungsleistungen, z.B. Dissertation oder Diplomarbeit?
- Werde ich für die Prüfungsvorbereitung beurlaubt?
- Kann ich die praktische Prüfung (Lehrproben in den Fächern) auch an meiner Schule absolvieren?
- Werde ich nach Bestehen der Prüfung automatisch an eine entsprechende Schule versetzt und zur Realschullehrerin oder zum Realschullehrer ernannt?
- Muss die Prüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgelegt werden?

Häufig gestellte Fragen / FAQ
Wo kann ich mich für die Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung) anmelden?
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich beim Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Mittlere Bleiche 61, 55131 Mainz auf dem Dienstweg (Dienststelle und Schulbehörde). Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (s. Formblatt Antrag und Hausarbeit) sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis, dass Sie als beamtete Lehrkraft im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz stehen, durch Vorlage einer Fotokopie Ihrer Ernennungsurkunde
- amtlich beglaubigte Fotokopie Ihrer Zeugnisse über die Prüfungen - Erste Staatsprüfung, Zweite Staatsprüfung sowie Zeugnisse über sonstige Lehrerprüfungen, aus denen Ihre Unterrichtsbefähigung hervorgeht -
- Nachweise über Art und Umfang Ihrer Vorbereitung auf die Prüfung unter genauer Angabe des Umfangs sowie der Gegenstände eines etwa durchgeführten Selbststudiums; um Vorlage der entsprechenden Belege in Kopie sowie einer zusammenfassenden Aufstellung wird gebeten
- Ggf. Nachweise nach § 4 Abs. 4 Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung, dass Sie mit Erfolg an den für das Prüfungsfach erforderlichen praktischen Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen haben
- Erklärung (s. Formblatt) ob, wann und wo Sie bereits früher versucht haben, die Prüfung abzulegen
- eigenhändig unterschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild aus neuester Zeit mit Unterschrift
Was passiert mit bereits vorab eingereichten Unterlagen?
Solche Unterlagen werden bei positivem Bescheid Bestandteil der Prüfungsakte.
In welchen Fächern kann ich die Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung) ablegen?
Am günstigsten sind natürlich die Fächer, die Sie am umfangreichsten studiert haben: Das sind die Hauptfächer eines "Hauptschulstudienganges". Allerdings können auch Prüfungen im weiteren Fach oder Erweiterungsprüfungen eine sinnvolle Ausgangslage eröffnen. Wer das Fach Grundschulpädagogik aufweist, muss sich in der Regel die wissenschaftlichen Grundlagen für ein gesamtes Fach erarbeiten. Das Fach Arbeitslehre ist nur in begrenztem Umfang zum Prüfungsfach Wirtschaftslehre/Wirtschaftskunde kompatibel. Auch bei den Fächern Physik und Chemie weichen die Standards für das Lehramt an Realschulen mitunter von denen ab, wie sie durch das Unterrichten im Fach Physik/Chemie geprägt werden.
Muss ich die zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen fehlenden Studienleistungen in meinen Fächern an der Universität nachholen?
Nein, die Prüfungsvorbereitung kann auch teilweise im Selbststudium erbracht werden. Allerdings muss die Vorbereitung mit den zu Prüferinnen und Prüfern berufenen Hochschullehrkräften abgestimmt werden (z. B. unter Angabe einer Literaturliste)
Können auch Lehrerfortbildungsveranstaltungen auf die Vorbereitung angerechnet werden?
Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Kann die wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus meinem Ersten Staatsexamen als Ersatz für die Hausarbeit anerkannt werden?
Ein klares Nein. Im Übrigen können nur Prüfungsteile auf die Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung) anerkannt werden, wenn sie noch nicht für eine andere Prüfung, die für die Erlangung der bestehenden Lehrbefähigung verwendet wurden, anerkannt wurden. Somit können Diplomprüfungen oder Magisterprüfungen, die für den Seiteneinstieg in den Schuldienst oder für den Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst Voraussetzungen waren, nicht erneut als Prüfungsteile eingebracht werden.
Gibt es ein "Verfallsdatum" für anerkennungswürdige Prüfungsleistungen, z.B. Dissertation oder Diplomarbeit?
Die Prüfungsordnung enthält keine ausschließenden Fristen. Jedoch wird die Anerkennung nur im Einvernehmen mit einer Prüferin oder einem Prüfer getroffen, wobei aktuelle Wissenschaftsstandards zur Anwendung kommen.
Werde ich für die Prüfungsvorbereitung beurlaubt?
Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt neben dem Dienst, daher besteht kein Anspruch auf Beurlaubung. Im Einzelfall muss von der Lehrkraft ggf. mit Schulleitung und Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Freistellung für Prüfungsteile geklärt werden.
Kann ich die praktische Prüfung (Lehrproben in den Fächern) auch an meiner Schule absolvieren?
Ja, sofern Sie an einer Realschule plus, Realschule oder Integrierten Gesamtschule tätig sind. Wenn Sie derzeit an einer Hauptschule tätig sind, nehmen Sie bitte mit dem Landesprüfungsamt Kontakt auf.
Werde ich nach Bestehen der Prüfung automatisch an eine Schule versetzt und zur Realschullehrerin oder zum Realschullehrer ernannt?
Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes, für das der Lehrer durch die Prüfung die Befähigung erworben hat. Es sind lediglich die Voraussetzungen damit erfüllt, sich auf eine entsprechende Stelle bei der ADD zu bewerben.
Muss die Prüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgelegt werden?
Die Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abzuschließen. Dieser Zeitrahmen berücksichtigt auch eine eventuelle Wiederholung der Prüfung. Bei Überschreiten dieser Frist gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dienstliche Belastungen begründen keine Verlängerung der 2-Jahres-Frist.
Bevor Sie einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen, bietet Ihnen Herr Hartmut Fischer (06131-16-4529) eine telefonische Beratung an, wobei auch Erfahrungen vermittelt werden können, wie dienstliche Belastungen des Schulalltags und Prüfungsanforderungen vorausschauend koordiniert werden können.
