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Startseite > Bildung > Schuldienst und Lehrerberuf > Lehrerinnen- und Lehrerausbildung sowie Landesprüfungsamt > Lehrer-Aufstiegsprüfung > Lehramt an Realschulen > Allgemeines

Lehramtsspezifische Informationen

 

Lehramt an Realschulen

Zu einer Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung für das Lehramt an Realschulen) können in Rheinland-Pfalz Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

  • die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besitzen,
  • nach bestandener Zweiter Staatsprüfung oder Erwerb der Lehrbefähigung mindestens drei Jahre hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen sind und
  • im Landesdienst stehen.

Die Realschullehrerprüfung erstreckt sich auf zwei Fächer, die an Realschulen unterrichtet werden. Zu Einzelfragen wird auf die FAQ-Liste verwiesen.

Die Prüfungselemente sind in dieser Reihenfolge: eine Hausarbeit (Bearbeitungszeit vier Monate), je eine Lehrprobe sowie je eine mündlichen Prüfung (Dauer 60 Minuten) in den gewählten Fächern. Das Hausarbeitsthema ist mit einer Hochschullehrkraft zu vereinbaren und ist fachwissenschaftlich ausgerichtet. Die mündliche Prüfung erstreckt sich 40 Minuten auf fachwissenschaftliche und 20 Minuten auf fachdidaktische Themen und orientiert sich am aktuellen Stand der (universitären) Ausbildung. 

In den Fächern Bildende Kunst und Musik findet nach dem praktischen Prüfungsteil (Lehrproben) eine zusätzliche praktische Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Eignung statt. 

Wer in den Fächern Biologie, Chemie, Bildende Kunst, Musik, Physik oder Sport die Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung) ablegen will, muss vor Zulassung zusätzlich den Nachweis erbringen, mindestens 120 Stunden an praktischen Ausbildungsveranstaltungen mit Relevanz für die angestrebte Lehrbefähigung mit Erfolg teilgenommen zu haben. In der Regel handelt es sich dabei um Praktika an den Universitäten. Dies entspricht Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden. 

Die Art der Vorbereitung auf die Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung) - insbesondere zum Erwerb der erforderlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung - ist weitgehend freigestellt. Sie ist neben dem Dienst durchzuführen und kann durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule, an Kursen oder Arbeitsgemeinschaften anderer Bildungseinrichtungen oder in einem gewissen Umfang auch durch Selbststudium erfolgen. 

Ansprechpartner im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur für das Lehramt an Realschulen: Herr Sascha Meeth (Tel.: 06131 16-5603, E-Mail: sascha.meeth(at)mbwwk.rlp.de) 

Weitere Regelungen sind der Landesverordnung über die Aufstiegsprüfungen und sonstige Prüfungen von Lehrern für andere Lehrämter (Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung) vom 11.10.1979 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) zu entnehmen. 

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, die mit Bestehen der Realschullehrerprüfung (Aufstiegsprüfung) für das Lehramt an Realschulen erworben werden, sind ebenfalls erfüllt, wenn die Lehrkraft die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besitzt, danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig war und eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgelegt hat. Auf die Bestimmungen des § 17a der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen wird ausdrücklich hingewiesen, da hier eine besondere Möglichkeit zur Ablegung dieser Prüfung eröffnet wird (http://rlp.juris.de/rlp/RSchulLehr1StPrV_RP_P17a.htm). 

Rechtshinweis

 

Bei den hier abrufbaren Landesverordnungen handelt es sich nicht um amtliche Fassungen der Rechtsvorschriften, sondern um Internet-Fassungen, die das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz über diese Homepage zur Verfügung stellt: Landesrecht online. 

Die amtlichen Fassungen erschließen sich vielmehr aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für das Land Rheinland-Pfalz (Herausgeber und Verleger: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz; Auslieferung von Einzelstücken durch das Landeshauptarchiv, Karmeliterstraße 1-3, 56068 Koblenz) oder aus der Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz - BS -, die in Rheinland-Pfalz bei kommunalen und staatlichen Behörden eingesehen werden kann.