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Startseite > Bildung > Schuldienst und Lehrerberuf > Lehrerinnen- und Lehrerausbildung sowie Landesprüfungsamt > Lehrer-Aufstiegsprüfung > Lehramt an Gymnasien > FAQ

Häufig gestellte Fragen / FAQ

  • Wo kann ich mich für die Lehrer-Aufstiegsprüfung anmelden?
  • Was passiert mit bereits vorab eingereichten Unterlagen?
  • Muss ich die zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien fehlenden Studienleistungen in meinen Fächern an der Universität nachholen?
  • Können auch Lehrerfortbildungsveranstaltungen auf die Vorbereitung angerechnet werden?
  • Kann die wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus meinem Ersten Staatsexamen als Ersatz für die Hausarbeit anerkannt werden?
  • Gibt es ein "Verfallsdatum" für anerkennungswürdige Prüfungsleistungen, z.B. Dissertation oder Diplomarbeit?
  • Werde ich für die Prüfungsvorbereitung beurlaubt?
  • Kann ich die praktische Prüfung (Lehrproben in den Fächern) auch an meiner Schule absolvieren?
  • Werde ich nach Bestehen der Prüfung automatisch an ein Gymnasium versetzt?
  • Muss die Prüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgelegt werden?

Wo kann ich mich für die Lehrer-Aufstiegsprüfung anmelden?

Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich beim Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Mittlere Bleiche 61, 55131 Mainz auf dem Dienstweg (Dienststelle und Schulbehörde). Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (s. Formblatt Antrag und Hausarbeit) sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis, dass Sie als beamtete Lehrkraft im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz stehen, durch Vorlage einer Fotokopie Ihrer Ernennungsurkunde
  • amtlich beglaubigte Fotokopie Ihrer Zeugnisse über die Prüfungen - Erste Staatsprüfung, Zweite Staatsprüfung sowie Zeugnisse über sonstige Lehrerprüfungen, aus denen Ihre Unterrichtsbefähigung hervorgeht -
  • Nachweise über Art und Umfang Ihrer Vorbereitung auf die Prüfung unter genauer Angabe des Umfangs sowie der Gegenstände eines etwa durchgeführten Selbststudiums; um Vorlage der entsprechenden Belege in Kopie sowie einer zusammenfassenden Aufstellung wird gebeten
  • Nachweise nach § 4 Abs. 4 Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung, dass Sie mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen in dem gewählten Fach teilgenommen haben
  • Erklärung (s. Formblatt) ob, wann und wo Sie bereits früher versucht haben, die Prüfung abzulegen
  • eigenhändig unterschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild aus neuester Zeit mit Unterschrift 

Was passiert mit bereits vorab eingereichten Unterlagen?

Die vorzulegenden Unterlagen (wissenschaftliche Arbeit, beglaubigte Zeugniskopie mit Einzelnoten) werden bei positivem Bescheid Bestandteil der Prüfungsakte.

Muss ich die zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien fehlenden Studienleistungen in meinen Fächern an der Universität nachholen?

Nein, die Prüfungsvorbereitung kann auch teilweise im Selbststudium erbracht werden. Allerdings muss die Vorbereitung mit den zu Prüferinnen und Prüfern berufenen Hochschullehrkräften abgestimmt werden (z. B. unter Angabe einer Literaturliste)

Können auch Lehrerfortbildungsveranstaltungen auf die Vorbereitung angerechnet werden?

Dies muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel eher nicht.

Kann die wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus meinem Ersten Staatsexamen als Ersatz für die Hausarbeit anerkannt werden?

Ein klares Nein. Im Übrigen können nur Prüfungsteile auf die Lehrer-Aufstiegsprüfung anerkannt werden, wenn sie noch nicht für eine andere Prüfung, die für die Erlangung der bestehenden Lehrbefähigung verwendet wurden, anerkannt wurden.

Gibt es ein "Verfallsdatum" für anerkennungswürdige Prüfungsleistungen, z.B. Dissertation oder Diplomarbeit?

Im Grunde ja, denn vergleichbar hierzu ist die 5-Jahres-Frist für anerkennungsfähige Prüfungsleistungen aus der Ersten Staatsprüfung. Dies muss hier allerdings im Einzelfall geprüft werden, wobei die Frist etwas großzügiger ausgelegt werden kann.

Werde ich für die Prüfungsvorbereitung beurlaubt?

Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt neben dem Dienst, daher besteht kein Anspruch auf Beurlaubung/Sonderurlaubung. Im Einzelfall muss von der Lehrkraft ggf. mit Schulleitung und Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Freistellung für Prüfungsteile geklärt werden.

Kann ich die praktische Prüfung (Lehrproben in den Fächern) auch an meiner Schule absolvieren?

Nein, diese Lehrproben sind an einem Gymnasium oder einer IGS in den Stufen 10 bis 12 abzulegen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Klassen/Oberstufenkurse vorher kennenzulernen.

Werde ich nach Bestehen der Prüfung automatisch an ein Gymnasium versetzt?

Aus dem Bestehen der Prüfung ergibt sich kein Anspruch auf eine Stelle im gymnasialen Schuldienst. Es sind lediglich die Voraussetzungen damit erfüllt, sich auf eine entsprechende Stelle bei der ADD zu bewerben.

Muss die Prüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgelegt werden?

Die Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abzuschließen. Dieser Zeitrahmen berücksichtigt auch eine eventuelle Wiederholung der Prüfung. Bei Überschreiten dieser Frist gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dienstliche Belastungen begründen keine Verlängerung der 2-Jahres-Frist.