Lehramt an Gymnasien
Zu einer Aufstiegsprüfung für das Lehramt an Gymnasien können in Rheinland-Pfalz Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
- die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen besitzen,
- nach bestandener Zweiter Staatsprüfung mindestens fünf Jahre hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen sind und
- im Landesdienst stehen.
Die Aufstiegsprüfung erstreckt sich auf zwei Fächer, die an Gymnasien unterrichtet werden. Aufgrund längerfristigen Bedarfs kann die Aufstiegsprüfung bei Lehrkräften mit den Fächern Musik oder Bildende Kunst auf ein Fach beschränkt werden.
Die Prüfungselemente sind in dieser Reihenfolge: eine Hausarbeit (Bearbeitungszeit vier Monate), je eine Lehrprobe sowie je eine mündlichen Prüfung (Dauer 60 Minuten) in den gewählten Fächern. Das Hausarbeitsthema ist mit einer Hochschullehrkraft zu vereinbaren und ist fachwissenschaftlich ausgerichtet. Ebenso sind in der mündliche Prüfung hauptsächlich fachwissenschaftliche Themen auf aktuellem Stand aus der universitären Ausbildung Prüfungsgegenstände.
In den Fächern Bildende Kunst und Musik findet nach dem praktischen Prüfungsteil (Lehrproben) eine zusätzliche praktische Prüfung statt.
Wer in den Fächern Biologie, Chemie, Bildende Kunst, Musik, Physik oder Sport die Lehrer-Aufstiegsprüfung ablegen will, muss vor Zulassung zusätzlich den Nachweis erbringen, mindestens 120 Stunden an praktischen Ausbildungsveranstaltungen mit Relevanz für die gymnasiale Lehrbefähigung (insbesondere Oberstufe) mit Erfolg teilgenommen zu haben. In der Regel handelt es sich dabei um Praktika an den Universitäten. Dies entspricht Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden.
Die Art der Vorbereitung auf die Lehrer-Aufstiegsprüfung (Erwerb der erforderlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung) ist weitgehend freigestellt. Sie ist neben dem Dienst durchzuführen und kann durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule, an Kursen oder Arbeitsgemeinschaften anderer Bildungseinrichtungen oder in einem gewissen Umfang auch durch Selbststudium erfolgen.
Ansprechpartner im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur für das Lehramt an Gymnasien: Frau Simone Beck (Tel. 06131/16-5602, E-Mail: simone.beck(at)mbwwk.rlp.de) und Herr Franz Hein (Tel.: 06131/16-4530, E-Mail: franz.hein(at)mbwwk.rlp.de)
Weitere Regelungen sind der Landesverordnung über die Aufstiegsprüfungen und sonstige Prüfungen von Lehrern für andere Lehrämter (Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung) vom 11.10.1979 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) zu entnehmen.
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, die mit Bestehen der Aufstiegsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erworben werden, sind ebenfalls erfüllt, wenn die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt wird und die Lehrkraft nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Förderschulen, an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen mindestens fünf Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist.
Die Lehrkraft müsste die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in zwei Prüfungsfächern einschließlich ihrer Fachdidaktiken ablegen; von der mündlichen Prüfung im pädagogischen Begleitstudium wäre sie befreit, da sie bereits die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen, an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen abgelegt hat (§ 17 Abs. 8 Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien). Wenn das erste Fach Bildende Kunst oder Musik ist, richten sich im nicht künstlerischen Beifach die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach den Anforderungen für das Lehramt an Realschulen.
Die Zulassung zum Studium der Fachrichtung Bildende Kunst, Musik oder Sport regelt eine Eignungsprüfung.
Als Ersatz für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auf Antrag eine von einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit, eine mindestens mit "gut" beurteilte Hausarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie in der Regel nicht älter als fünf Jahre ist.
Voraussetzung ist weiter, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Prüfungsarbeit für das Lehramt an Gymnasien angesehen werden kann (§ 12 Abs. 8). Studienleistungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule sowie Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien zum Ziel hatten, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist (§ 7 Abs. 1).
Von der Ableistung der beiden Schulpraktika wäre die Lehrkraft befreit, da sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen, an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen abgelegt hat (§ 8 Abs. 2).
Rechtshinweis
Bei den hier abrufbaren Landesverordnungen handelt es sich nicht um amtliche Fassungen der Rechtsvorschriften, sondern um Internet-Fassungen, die das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz über diese Homepage zur Verfügung stellt: Landesrecht online.
Die amtlichen Fassungen erschließen sich vielmehr aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für das Land Rheinland-Pfalz (Herausgeber und Verleger: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz; Auslieferung von Einzelstücken durch das Landeshauptarchiv, Karmeliterstraße 1-3, 56068 Koblenz) oder aus der Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz - BS -, die in Rheinland-Pfalz bei kommunalen und staatlichen Behörden eingesehen werden kann.

