Lehramt an berufsbildenden Schulen
Zu einer Aufstiegsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in Rheinland-Pfalz zugelassen werden, wer die
- die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder das Lehramt des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt des Fachschullehrers besitzt,
- danach mindestens fünf Jahre hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen ist und
- im Landesdienst steht.
Die Aufstiegsprüfung erstreckt sich auf zwei Fächer, die an berufsbildenden Schulen unterrichtet werden.
Die Prüfungselemente sind in dieser Reihenfolge: eine Hausarbeit (Bearbeitungszeit vier Monate), je eine Lehrprobe sowie je eine mündliche Prüfung (Dauer 60 Miuten) in den gewählten Fächern. Das Hausarbeitsthema ist mit einer Hochschullehrkraft zu vereinbaren und ist fachwissenschaftlich ausgerichtet. Ebenso sind in der mündlchen Prüfung hauptsächlich fachwissenschaftliche Themen auf aktuellem Stand aus der universitären Ausbildung Prüfungsgegenstände.
In den Fächern Bildende Kunst und Musik findet nach dem praktischen Prüfungsteil (Lehrproben) eine zusätzliche praktische Prüfung statt.
Wer in den Fächern, Biologie, Chemie, Bildende Kunst, Musik, Physik oder Sport die Lehrer-Aufstiegsprüfung ablegen will, muss vor Zulassung zusätzlich den Nachweis erbringen mindestens 120 Stunden an praktischen Ausbildungsveranstaltungen mit Relevanz für die berufsbilldende Lehrbefähigung (insbesondere Oberstufe) mit Erfolg teilgeommen zu haben. In der Regel handelt es sich dabei um Praktika an den Universitäten. Dies entpricht Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden.
Die Art der Vorbereitung auf die Lehrer-Aufstiegsprüfung (Erwerb der erforderlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung) ist weitgehend freigestellt. Sie ist neben dem Dienst durchzuführen und kann durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule, an Kursen oder Arbeitsgemeinschaften anderer Bildungseinrichtungen oder in einem gewissen Umfang auch durch Selbststudium erfolgen.
Ansprechperson im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur für das Lehramt an berufbildenden Schulen: Frau Gisela Daldrop (Tl. 06131/16-4528, E-Mail: gisela.daldrop(at)mbwwk.rlp.de).
Weitere Regelungen sind der Landesverordnung über die Aufstiegsprüfung und sonstige Prüfungen von Lehrern für andere Lehrämter (Lehrer-Aufstiegsprüfung) vom 11.10.1979 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) zu entnehmen.
Die Zulassung zum Studium der Fachrichtung Bildende Kunst, Musik oder Sport regelt eine Eignungsprüfung.
Als Ersatz für die wisenschaftliche Prüfungsarbeit kann auf Antrag eine von einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt weden, sofern sie in der Regel nicht älter als fünf Jahre ist.
Voraussetzung ist weiter, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wisenschaftliche Prüfungsarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen angesehen werden kann. Studienleistungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule sowie Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für ein Lehramt an berufsbildenden Schulen zum Ziel hatten, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist (§ 7 Abs. 6).
Rechtshinweis
Bei den hier abrufbaren Landesverordnungen handelt es sich nicht um amtliche Fassungen der Rechtsvorschriften, sondern um Internet-Fassungen die das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz über diese Homepage zur Verfügung stellt: Landesrecht online.
Die amtlichen Fassungen erschließen sich vielmehr aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für das Land Rheinland-Pfalz (Herausgeber und Verleger: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz; Auslieferung von Einzelstücken durch das Landeshauptarachiv, Karmeliterstraße 1-3, 56068 Koblenz) oder aus der Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz - BS -, die in Rheinland-Pfalz bei kommunalen und staatlichen Behörden eingesehen werden kann.

